Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
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Link zu diesem Datensatz | https://d-nb.info/gnd/4162067-7 |
Sachbegriff | Internationaler Eisenbahnfrachtvertrag |
Quelle | Schlegelberger |
Erläuterungen | Definition: Im Unterschied zum gemeinsamen Frachtrecht fuer alle Landverkehrstraeger im Binnenverkehr gelten im internationalen Frachtverkehr die besonderen Vorschriften fuer die Eisenbahn weiter. Der Frachtvertrag wird hier nach Art. 11 der Einheitlichen Rechtsvorschriften fuer den Vertrag ueber die Internationale Eisenbahnbefoerderung von Guetern (ER/CIM) abgeschlossen. Im Gegensatz zum Binnenfrachtvertrag, der ein sog. Konsensualvertrag ist und lediglich die Einigung der Parteien ueber den Abschluss des Frachtvertrages verlangt, ist der internationale Eisenbahnfrachtvertrag ein sog. Realvertrag, der erst mit Annahme des Gutes mit dem Frachtbrief durch die Versandbahn abgeschlossen ist Die Versandbahn bestaetigt die Annahme von Gut und Frachtbrief durch den sog,. Tagesstempel oder einen entsprechenden maschinellen Vermerk auf dem Frachtbrief. Die Durchfuehrung des Frachtvertrages regelt sich nicht nach den Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) , sondern nach den detaillierten Vorschriften der CIM. |
Oberbegriffe | Frachtvertrag |
DDC-Notation | 343.095 |
Systematik | 7.14 Internationales Recht (einschließlich Völkerrecht und Recht der Europäischen Gemeinschaften, Europäischen Union), Kollisionsrecht |
Typ | Allgemeinbegriff (saz) |
